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Umsatzbesteuerung

Bei der Mehrzahl der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe werden die Steuersätze für die Lieferungen und Leistungen so festgesetzt, dass die vereinnahmte Umsatzsteuer im Durchschnitt der verausgabten Umsatzsteuer (Vorsteuer) entspricht (Pauschalierung, § 24 Umsatzsteuergesetz). Deshalb entfällt die Zahlpflicht gegenüber dem Finanzamt. Auch Aufzeichnungen über Umsätze und die abziehbaren Vorsteuern müssen somit nicht gemacht werden.

Seit 1. Januar 2007 beträgt die Vorsteuerpauschale für landwirtschaftliche Erzeugnisse 10,7 % und für forstwirtschaftliche Erzeugnisse 5,5 %.

Die restlichen Betriebe haben zur Regelbesteuerung optiert und sich damit für mindestens fünf Jahre an diese Form der Umsatzbesteuerung gebunden. Der allgemeine Umsatzsteuersatz beträgt seit 1. Januar 2007 19 %. Für die meisten land- und forstwirtschaftlichen Lieferungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 %.

Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde der Umsatzsteuersatz ab dem Jahr 2010 auch bei kurzfristigen Vermietungen von 19 auf 7 % gesenkt. Seitdem ist auch bei Vermietungen im Bereich von Urlaub auf dem Bauernhof der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden.