
Gewinnermittlung, Einkommensteuer
Die Aufgliederung der einkommensteuerlich geführten Landwirte und Waldbesitzer nach der Art der Gewinnermittlung stellt sich in Bayern für das Veranlagungsjahr 2013 (letztes statistisch verfügbares Veranlagungsjahr) wie folgt dar:
Einkommensbesteuerung der Landwirte und Waldbesitzer in Bayern 2013
Art der Gewinnermittlung | Anzahl | Anteil in % |
---|---|---|
Überschussrechnung, da § 13a EStG unzulässig | 99.244 | 50,40 |
Durchschnittssatzgewinnermittlung | 55.983 | 28,43 |
Buchführung aufgrund Verpflichtung | 39.871 | 20,25 |
Schätzung | 1.102 | 0,56 |
Freiwillige Buchführung | 326 | 0,17 |
Freiwillige Überschussrechnung | 369 | 0,19 |
Steuerlich geführte Landwirte und Waldbesitzer insgesamt | 196.895 | 100 |
Die hohe Anzahl der steuerlich geführten Betriebe ergibt sich aus der teilweise doppelten Erfassung von Pächter und Verpächter sowie der Verpachtung steuerlich nicht aufgegebener Betriebe.
Gewinnermittlung nach § 13a Einkommensteuergesetz (EStG)
Der Gewinn von Betrieben wird nach gesetzlichen Durchschnittssätzen berechnet, solange das Finanzamt nicht dazu auffordert, den Gewinn im Wege einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder der Buchführung zu ermitteln.
In Folge eines Sonderberichts des Bundesrechnungshofs aus dem Jahr 2012 hat der Bund am 22. Dezember 2014 mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz auch den § 13a Einkommensteuer-Gesetz (EStG) neu gefasst. Bayern hat sich im Vorfeld intensiv für den Erhalt des § 13a EStG in seiner ursprünglichen Form eingesetzt.
Die Gewinnermittlung nach § 13a EStG gilt unverändert für Betriebe, deren selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche 20 ha (ohne Sondernutzungen) sowie insgesamt 50 Vieheinheiten nicht übersteigt.
Die Neufassung aus dem Jahr 2014 enthält folgende wesentliche Änderungen:
- Als Grundbetrag ist ein Gewinn in Höhe von 350 € je ha anzusetzen (bisher betrugen die Gewinne in Abhängigkeit der Bodengüte zwischen 205 und 512 € je ha).
- Zusätzlich ist künftig ein Zuschlag für Tierhaltung von 300 € je Vieheinheit (VE) vorzunehmen, allerdings nur für Tierbestände über 25 VE (bisher Abhängigkeit des Durchschnittssatzes vom Hektarwert).
- Neben der landwirtschaftlichen Nutzfläche dürfen nicht mehr als 50 ha Forst bewirtschaftet werden.
- Die Feststellung des Gewinns im Forst erfolgt nach tatsächlichen Einnahmen, der Abzug von Ausgaben erfolgt dagegen auf pauschaler Basis von 55 % bei eingeschlagenem Holz und 20 % bei stehendem Holz (bisher auch Abzug der tatsächlichen Aufwendungen möglich).
- Sondernutzungen (z. B. Obstbau, Gemüsebau, Weinbau, Teichwirtschaft, Imkerei) dürfen bestimmte, in einer gesetzlich verankerten Tabelle festgelegte Grenzen nicht überschreiten; ansonsten pauschaler Durchschnittssatzgewinn von 0 € oder 1.000 € je Sondernutzung in Abhängigkeit von ebenfalls gesetzlich festgelegten Grenzen (bisher 512 €).
Gesondert ermittelt werden zusätzlich zur bisherigen Regelung u. a. Gewinne aus der Veräußerung von Maschinen oder Vieh, wenn der Verkaufspreis über 15.000 € liegt sowie dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeiten, die dem Bereich der Landwirtschaft zugeordnet werden.
Gestrichen wurden der bisherige Freibetrag für Sondergewinne in Höhe von 1.534 € sowie die Möglichkeit des Ansatzes von Pacht- und Schuldzinsen (sie sind mit dem Gewinngrundbetrag von 350 €/ha abgegolten). Bayern tritt weiterhin dafür ein, Pacht- und Schuldzinsen wieder ansetzen zu können.